Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

der Flek UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend Flek UG genannt)

Stand 09/2011

 

1. Geltung

 

1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten

ausschließlich, soweit nicht schriftlich Abweichendes

vereinbart ist. Die Geschäftsbedingungen werden vom

Kunden mit Auftragserteilung, spätestens jedoch mit

Entgegennahme der Ware anerkannt. Im Falle einer

laufenden Geschäftsverbindung geltend die Geschäftsbedingungen

auch für Aufträge, die nicht schriftlich

bestätigt werden, wenn bei einem vorangegangenen

Auftrag eine schriftliche oder stillschweigende Anerkennung

erfolgte. Einkaufsbedingungen des Kunden

sind nicht Vertragsgrundlage, dies auch dann nicht,

wenn sie nach Erhalt durch Flek UG unwidersprochen

bleiben.

 

2. Angebot

 

2.1 Alle Angebote von Flek UG sind freibleibend. Streichung

eines Artikels, Lieferausschluss und Preisänderung

bleiben Flek UG vorbehalten. Für den Umfang der Lieferverpflichtung

von ist deren Auftragsbestätigung bzw.

Angebot maßgeblich.

 

2.2 Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er

von Flek UG schriftlich bestätigt ist. Der Umfang der Lieferverpflichtung

ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung.

Die Eigenschaften der Lieferung und

deren Verwendungszweck richtet sich ausschließlich

nach der Produktbeschreibung.

 

2.3 Ist die Bestellung als Angebot zu qualifizieren, so kann

Flek UG dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.

Spätestens kommt der Vertrag mit Absendung der

bestellten Ware, bei Teillieferung mit Absendung der

ersten Lieferung zustande.

 

2.4 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen,

Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Muster etc.

enthalten nur ungefähre Angaben und stellen keine

Beschaffenheitsmerkmale dar. Flek UG ist berechtigt, von

den Beschreibungen im Angebot abzuweichen, sofern

diese Abweichungen nicht grundlegender oder wesentlicher

Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht

eingeschränkt wird.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Preise gelten ab Werk, einschließlich Verladung im

Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.

 

3.2 Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der

jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

 

3.3 Flek UG ist berechtigt, eine Zahlung zunächst auf die

jeweils älteste, nicht titulierte Schuld anzurechnen und

dabei ggf. zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen

und zuletzt auf die Hauptleistung.

 

3.4 Mit der Meldung der Versandbereitschaft, spätestens

aber mit der Rechnungslegung beginnt die Zahlungsfrist.

Der Kunde bezahlt in der schriftlich vereinbarten

Form, in Ermangelung einer Vereinbarung binnen 10

Tagen netto ohne Abzug.

 

3.5 Wechsel und Schecks gelten erst mit ihrer Einlösung

als Zahlung. Sämtliche mit Scheck- und Wechselzahlung

verbundenen Gebühren, Kosten, Zinsen und Spesen

trägt der Kunde. Vorauszahlungen, Anzahlungen

oder Teilzahlungen des Kunden werden nicht verzinst.

 

 

3.6 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen mit 8 %

über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungs-

Gesetz berechnet.

 

3.7 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur mit

rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von

Flek UG schriftlich anerkannten Gegenansprüchen zu. Das

Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist auf Ansprüche

aus dem Vertragsverhältnis beschränkt.

 

3.8 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, gehen seine

Wechsel oder Schecks zu Protest oder wird nach Abschluss

des Vertrages bekannt, dass die Vermögensverhältnisse

des Kunden ungünstig sind oder sich verschlechtern,

ist Flek UG berechtigt, die sofortige Vorauszahlung

oder Sicherheitsleistung für die offenen Beträge zu

fordern, ohne das dem Kunden daraus ein Rücktrittsrecht

zusteht. Kommt der Kunde einer derart begründeten

Zahlungsaufforderung nicht binnen 10 Tagen nach,

steht Flek UG das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten und

Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

4. Lieferzeit

 

4.1 Die Lieferzeit beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung,

jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu

beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben

sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die

Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Werk innerhalb

der Frist verlassen hat oder Flek UG die Versandbereitschaft

mitgeteilt hat.

 

4.2 Teillieferungen sind zulässig.

 

4.3 Bei nachträglichen Änderungswünschen des Kunden ist

Flek UG von der Einhaltung des Liefertermins befreit.

 

4.4 Wegen Lieferverzögerungen, die nicht auf Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit von Flek UG beruhen, kann der Kunde

keine Ansprüche geltend machen. Das gilt insbesondere

für Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und

Arbeitskämpfen, auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten

eintreten. Der vereinbarte Liefertermin verschiebt

sich in diesen Fällen entsprechend der Dauer des Lieferhindernisses.

 

4.5 Hat Flek UG Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich

der Schadensersatzanspruch des Kunden - sofern der

Vertrag eine gewerbliche Tätigkeit des Kunden betrifft -

auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren

Schaden und zwar 1 % für jede volle Woche der

Verspätung, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert

desjenigen Teils der Gesamtlieferung, die infolge der

Verspätung oder Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder

nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

 

 

4.6 Erfolgt der Versand auf Wunsch des Kunden später als

vereinbart, so werden - beginnend einen Monat nach

Anzeige der Versandbereitschaft - die durch Lagerung

entstandener Kosten berechnet. Bei Lagerung bei Flek UG

mit ½ % des Rechnungsbetrages für jeden

angefangenen Monat. Flek UG ist berechtigt, nach fruchtlosem

Fristablauf anderweitig über den Liefergegenstand

zu verfügen und den Kunden innerhalb angemessener

verlängerter Frist zu beliefern.

 

5. Versand

 

5.1 Der Versand geschieht stets auf Gefahr des Bestellers,

auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung

auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn

Teillieferungen erfolgen oder Flek UG noch andere Leistungen,

z. B. die Versandkosten und Anfuhr und Aufstellung

übernommen hat.

 

5.2 Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden versichert Flek UG

die Ware gegen versicherbare Risiken auf Kosten des

Kunden. Das ändert nichts an der Gefahrtragung des

Kunden für den Transport.

 

5.3 Die Verpackung wird nach bestem Ermessen

vorgenommen und zum Selbstkostenpreis berechnet.

Verpackungsmaterial mit Ausnahme von Paletten wird

nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, die

Entsorgung der Verpackung auf seine Kosten zu besorgen.

 

6. Montage

 

6.1 Die Angebote von Flek UG schließen Montage und

Installation nicht ein. Für Reparaturen und Montagen

gelten die Reparaturbedingungen und die Montagebedingungen

von Flek UG als vereinbart.

 

7. Eigentumsvorbehalt

 

7.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung des

Rechnungswertes sämtlicher Forderungen aus der

gesamten Vertragsbeziehung Eigentum von Flek UG. Flek 0UG

ist berechtigt, die Waren auf Kosten des Kunden gegen

Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden

zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die

Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

 

7.2 Kosten für Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind

auch während des Eigentumsvorbehalts von dem Kunden

zu tragen, auch wenn diese Arbeiten von Flek UG

durchgeführt werden.

 

7.3 Der Kunde darf die Waren weder verpfänden noch zur

Sicherheit übereigenen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme

durch sonstige Verfügungen Dritter hat

der Kunde Flek UG unverzüglich zu benachrichtigen.

 

7.4 Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden,

insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Flek UG zur Rücknahme

nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur

Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des

Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes

durch Flek UG geltend nicht als Rücktritt

vom Vertrag.

 

 

7.5 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen

Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt Flek UG bereits

jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages

(einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von Flek UG

ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine

Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig

davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung

weiter verkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung

bleibt der Kunde auch nach Auslieferung berechtigt.

Die Befugnis von Flek UG, die Forderung selbst einzuziehen,

bleibt davon unberührt. Flek UG verpflichtet sich jedoch,

die Forderung nicht einzuziehen, solange der

Kunde seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten

Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug

gerät und insbesondere ein Antrag auf Eröffnung des

Insolvenzverfahrens nicht gestellt ist.

 

7.6 Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht Flek UG

gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder

verbunden, so erwirbt Flek UG das Miteigentum an dem

neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes der gelieferten

Ware gemäß Rechnungsbetrag einschließlich

Mehrwertsteuer zum Wert der anderen Waren zum

Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Kunde

verwahrt das so entstandene Allein- und Miteigentum

für Flek UG. Der Kunde tritt Flek UG auch die Forderung

gegen Dritte zur Sicherung der Forderung von Flek UG ab,

die durch Verbindung der gelieferten Ware mit einem

Grundstück entstehen.

 

 

7.7 Flek UG verpflichtet sich, Flek UG zustehende Forderungen

insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert Flek UG `s

Forderungen um mehr als 20% übersteigen. Die Auswahl

der Sicherheiten steht Flek UG zu.

 

8. Gewährleistung

 

8.1 Flek UG haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer

Behandlung, Abnutzung oder Verschleiß beruhen. Die

gesetzliche Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren

in einem Jahr ab Gefahrübergang. Eine Haltbarkeitsgarantie

ist damit nicht abgegeben.

 

8.2 Der Kunde ist verpflichtet, seiner Untersuchungspflicht

nach § 377 HGB auch bei Weiterveräußerung der

Ware nachzukommen.

 

8.3 Berechtigte und rechtzeitig mitgeteilte Mängel behebt

Flek UG nach seiner Wahl durch

a) Nachbesserung der mangelhaften Teile/Ware an

Ort und Stelle,

b) Rücksendung und Nachbesserung der mangelhaften

Teile/Ware,

c) Ersatzlieferung für mangelhafte Teile/Ware

 

8.4 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung

entstehenden Kosten trägt Flek UG, soweit die Beanstandung

berechtigt ist, die Kosten des Ersatzstückes und

des Versandes sowie die Kosten des Aus- und Einbaues

in erforderliche Höhe. Die ersetzten mangelhaften Waren

oder Teile gehen ins Eigentum von Flek UG über.

 

8.5 Zur Vornahme der Flek UG notwendig erscheinenden

Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde

Flek UG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,

anderenfalls ist Flek UG von der Haftung der daraus entstehenden

Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, so bei

Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr verhältnismäßig

großer Schäden oder wenn Flek UG in Verzug

ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder

durch Dritte beseitigen und von Flek UG Ersatz der erforderlichen

Aufwendungen zu verlangen. In jedem Fall ist Flek UG

unverzüglich zu benachrichtigen.

 

8.6 Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach,

besteht keine Haftung von Flek UG für die daraus entstehenden

Folgen. Gleiches gilt für vom Kunden oder einem

Dritten unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder

Instandsetzungsarbeiten.

 

9. Produkthaftung

 

9.1 Der Kunde darf die Ware nur bestimmungsgemäß

verwenden und muss dafür sorgen, dass die Ware nur an

mit den Produktgefahren und -risiken vertraute Personen

weiterveräußert wird.

 

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei Verwendung der Ware als

Teilprodukt von eigenen Produkten beim Inverkehrbringen

des Gesamtprodukts seiner Warnpflicht auch im

Hinblick auf die von Flek UG gelieferte Ware nachzukommen.

Im Innenverhältnis stellt der Kunde Flek UG von der

Geltendmachung von Ansprüchen bei Verletzung dieser

Obliegenheit auf erstes Anfordern frei.

 

10. Schlussbestimmung

 

10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche

Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Moers. Flek UG ist allerdings

berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen

Gerichtsstand oder dem Sitz einer Niederlassung

des Kunden zu verklagen.

 

10.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss

des UN-Kaufrechts.

 

 

10.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses

unwirksam sein oder werden, so soll davon die Wirksamkeit

der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame

Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem

wirtschaftlichen Sinn und Zweck der Vereinbarung möglichst

nahe kommt.