Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Flek UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend Flek UG genannt)
Stand 09/2011
1. Geltung
1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten
ausschließlich, soweit nicht schriftlich Abweichendes
vereinbart ist. Die Geschäftsbedingungen werden vom
Kunden mit Auftragserteilung, spätestens jedoch mit
Entgegennahme der Ware anerkannt. Im Falle einer
laufenden Geschäftsverbindung geltend die Geschäftsbedingungen
auch für Aufträge, die nicht schriftlich
bestätigt werden, wenn bei einem vorangegangenen
Auftrag eine schriftliche oder stillschweigende Anerkennung
erfolgte. Einkaufsbedingungen des Kunden
sind nicht Vertragsgrundlage, dies auch dann nicht,
wenn sie nach Erhalt durch Flek UG unwidersprochen
bleiben.
2. Angebot
2.1 Alle Angebote von Flek UG sind freibleibend. Streichung
eines Artikels, Lieferausschluss und Preisänderung
bleiben Flek UG vorbehalten. Für den Umfang der Lieferverpflichtung
von ist deren Auftragsbestätigung bzw.
Angebot maßgeblich.
2.2 Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er
von Flek UG schriftlich bestätigt ist. Der Umfang der Lieferverpflichtung
ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung.
Die Eigenschaften der Lieferung und
deren Verwendungszweck richtet sich ausschließlich
nach der Produktbeschreibung.
2.3 Ist die Bestellung als Angebot zu qualifizieren, so kann
Flek UG dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.
Spätestens kommt der Vertrag mit Absendung der
bestellten Ware, bei Teillieferung mit Absendung der
ersten Lieferung zustande.
2.4 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Muster etc.
enthalten nur ungefähre Angaben und stellen keine
Beschaffenheitsmerkmale dar. Flek UG ist berechtigt, von
den Beschreibungen im Angebot abzuweichen, sofern
diese Abweichungen nicht grundlegender oder wesentlicher
Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht
eingeschränkt wird.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Preise gelten ab Werk, einschließlich Verladung im
Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.
3.2 Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.3 Flek UG ist berechtigt, eine Zahlung zunächst auf die
jeweils älteste, nicht titulierte Schuld anzurechnen und
dabei ggf. zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptleistung.
3.4 Mit der Meldung der Versandbereitschaft, spätestens
aber mit der Rechnungslegung beginnt die Zahlungsfrist.
Der Kunde bezahlt in der schriftlich vereinbarten
Form, in Ermangelung einer Vereinbarung binnen 10
Tagen netto ohne Abzug.
3.5 Wechsel und Schecks gelten erst mit ihrer Einlösung
als Zahlung. Sämtliche mit Scheck- und Wechselzahlung
verbundenen Gebühren, Kosten, Zinsen und Spesen
trägt der Kunde. Vorauszahlungen, Anzahlungen
oder Teilzahlungen des Kunden werden nicht verzinst.
3.6 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen mit 8 %
über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungs-
Gesetz berechnet.
3.7 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur mit
rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von
Flek UG schriftlich anerkannten Gegenansprüchen zu. Das
Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist auf Ansprüche
aus dem Vertragsverhältnis beschränkt.
3.8 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, gehen seine
Wechsel oder Schecks zu Protest oder wird nach Abschluss
des Vertrages bekannt, dass die Vermögensverhältnisse
des Kunden ungünstig sind oder sich verschlechtern,
ist Flek UG berechtigt, die sofortige Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung für die offenen Beträge zu
fordern, ohne das dem Kunden daraus ein Rücktrittsrecht
zusteht. Kommt der Kunde einer derart begründeten
Zahlungsaufforderung nicht binnen 10 Tagen nach,
steht Flek UG das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4. Lieferzeit
4.1 Die Lieferzeit beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben
sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Werk innerhalb
der Frist verlassen hat oder Flek UG die Versandbereitschaft
mitgeteilt hat.
4.2 Teillieferungen sind zulässig.
4.3 Bei nachträglichen Änderungswünschen des Kunden ist
Flek UG von der Einhaltung des Liefertermins befreit.
4.4 Wegen Lieferverzögerungen, die nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit von Flek UG beruhen, kann der Kunde
keine Ansprüche geltend machen. Das gilt insbesondere
für Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und
Arbeitskämpfen, auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten
eintreten. Der vereinbarte Liefertermin verschiebt
sich in diesen Fällen entsprechend der Dauer des Lieferhindernisses.
4.5 Hat Flek UG Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich
der Schadensersatzanspruch des Kunden - sofern der
Vertrag eine gewerbliche Tätigkeit des Kunden betrifft -
auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren
Schaden und zwar 1 % für jede volle Woche der
Verspätung, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert
desjenigen Teils der Gesamtlieferung, die infolge der
Verspätung oder Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder
nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
4.6 Erfolgt der Versand auf Wunsch des Kunden später als
vereinbart, so werden - beginnend einen Monat nach
Anzeige der Versandbereitschaft - die durch Lagerung
entstandener Kosten berechnet. Bei Lagerung bei Flek UG
mit ½ % des Rechnungsbetrages für jeden
angefangenen Monat. Flek UG ist berechtigt, nach fruchtlosem
Fristablauf anderweitig über den Liefergegenstand
zu verfügen und den Kunden innerhalb angemessener
verlängerter Frist zu beliefern.
5. Versand
5.1 Der Versand geschieht stets auf Gefahr des Bestellers,
auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung
auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder Flek UG noch andere Leistungen,
z. B. die Versandkosten und Anfuhr und Aufstellung
übernommen hat.
5.2 Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden versichert Flek UG
die Ware gegen versicherbare Risiken auf Kosten des
Kunden. Das ändert nichts an der Gefahrtragung des
Kunden für den Transport.
5.3 Die Verpackung wird nach bestem Ermessen
vorgenommen und zum Selbstkostenpreis berechnet.
Verpackungsmaterial mit Ausnahme von Paletten wird
nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, die
Entsorgung der Verpackung auf seine Kosten zu besorgen.
6. Montage
6.1 Die Angebote von Flek UG schließen Montage und
Installation nicht ein. Für Reparaturen und Montagen
gelten die Reparaturbedingungen und die Montagebedingungen
von Flek UG als vereinbart.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung des
Rechnungswertes sämtlicher Forderungen aus der
gesamten Vertragsbeziehung Eigentum von Flek UG. Flek 0UG
ist berechtigt, die Waren auf Kosten des Kunden gegen
Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden
zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die
Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
7.2 Kosten für Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind
auch während des Eigentumsvorbehalts von dem Kunden
zu tragen, auch wenn diese Arbeiten von Flek UG
durchgeführt werden.
7.3 Der Kunde darf die Waren weder verpfänden noch zur
Sicherheit übereigenen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme
durch sonstige Verfügungen Dritter hat
der Kunde Flek UG unverzüglich zu benachrichtigen.
7.4 Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Flek UG zur Rücknahme
nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur
Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes
durch Flek UG geltend nicht als Rücktritt
vom Vertrag.
7.5 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt Flek UG bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von Flek UG
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung
weiter verkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung
bleibt der Kunde auch nach Auslieferung berechtigt.
Die Befugnis von Flek UG, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt davon unberührt. Flek UG verpflichtet sich jedoch,
die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Kunde seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht gestellt ist.
7.6 Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht Flek UG
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder
verbunden, so erwirbt Flek UG das Miteigentum an dem
neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes der gelieferten
Ware gemäß Rechnungsbetrag einschließlich
Mehrwertsteuer zum Wert der anderen Waren zum
Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Kunde
verwahrt das so entstandene Allein- und Miteigentum
für Flek UG. Der Kunde tritt Flek UG auch die Forderung
gegen Dritte zur Sicherung der Forderung von Flek UG ab,
die durch Verbindung der gelieferten Ware mit einem
Grundstück entstehen.
7.7 Flek UG verpflichtet sich, Flek UG zustehende Forderungen
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert Flek UG `s
Forderungen um mehr als 20% übersteigen. Die Auswahl
der Sicherheiten steht Flek UG zu.
8. Gewährleistung
8.1 Flek UG haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer
Behandlung, Abnutzung oder Verschleiß beruhen. Die
gesetzliche Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren
in einem Jahr ab Gefahrübergang. Eine Haltbarkeitsgarantie
ist damit nicht abgegeben.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, seiner Untersuchungspflicht
nach § 377 HGB auch bei Weiterveräußerung der
Ware nachzukommen.
8.3 Berechtigte und rechtzeitig mitgeteilte Mängel behebt
Flek UG nach seiner Wahl durch
a) Nachbesserung der mangelhaften Teile/Ware an
Ort und Stelle,
b) Rücksendung und Nachbesserung der mangelhaften
Teile/Ware,
c) Ersatzlieferung für mangelhafte Teile/Ware
8.4 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung
entstehenden Kosten trägt Flek UG, soweit die Beanstandung
berechtigt ist, die Kosten des Ersatzstückes und
des Versandes sowie die Kosten des Aus- und Einbaues
in erforderliche Höhe. Die ersetzten mangelhaften Waren
oder Teile gehen ins Eigentum von Flek UG über.
8.5 Zur Vornahme der Flek UG notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde
Flek UG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,
anderenfalls ist Flek UG von der Haftung der daraus entstehenden
Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, so bei
Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr verhältnismäßig
großer Schäden oder wenn Flek UG in Verzug
ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder
durch Dritte beseitigen und von Flek UG Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen. In jedem Fall ist Flek UG
unverzüglich zu benachrichtigen.
8.6 Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach,
besteht keine Haftung von Flek UG für die daraus entstehenden
Folgen. Gleiches gilt für vom Kunden oder einem
Dritten unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten.
9. Produkthaftung
9.1 Der Kunde darf die Ware nur bestimmungsgemäß
verwenden und muss dafür sorgen, dass die Ware nur an
mit den Produktgefahren und -risiken vertraute Personen
weiterveräußert wird.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei Verwendung der Ware als
Teilprodukt von eigenen Produkten beim Inverkehrbringen
des Gesamtprodukts seiner Warnpflicht auch im
Hinblick auf die von Flek UG gelieferte Ware nachzukommen.
Im Innenverhältnis stellt der Kunde Flek UG von der
Geltendmachung von Ansprüchen bei Verletzung dieser
Obliegenheit auf erstes Anfordern frei.
10. Schlussbestimmung
10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche
Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Moers. Flek UG ist allerdings
berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen
Gerichtsstand oder dem Sitz einer Niederlassung
des Kunden zu verklagen.
10.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts.
10.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses
unwirksam sein oder werden, so soll davon die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame
Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Sinn und Zweck der Vereinbarung möglichst
nahe kommt.